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   BVerwG, 26.04.1957 - IV C 269.55   

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BVerwG, 26.04.1957 - IV C 269.55 (https://dejure.org/1957,1156)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.1957 - IV C 269.55 (https://dejure.org/1957,1156)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 1957 - IV C 269.55 (https://dejure.org/1957,1156)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 12.89

    Vertriebenenausweis - Vertrauensschutz - Ausweiseinziehungsverfahren -

    Nach der ursprünglichen Fassung des Bundesvertriebenengesetzes beschränkte sich die mit der Erteilung des Vertriebenenausweises eintretende Feststellungswirkung auf das Verhältnis zwischen Ausweisbehörde und Ausweisinhaber und ließ damit die Befugnis anderer Behörden unberührt, für ihren Aufgabenbereich die Vertriebeneneigenschaft des Ausweisinhabers selbständig und gegebenenfalls abweichend zu beurteilen (vgl. z.B. Urteile vom 26. April 1957 - BVerwG 4 C 269.55 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 11; vom 28. November 1957 - BVerwG 3 C 150.57 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 15; vom 24. Januar 1958 - BVerwG 4 C 306.56 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 16).
  • BVerwG, 28.11.1957 - III C 150.57

    Rechtsmittel

    Wenn nach der Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts der Vertriebenenausweis ungeachtet der ihm in § 15 a.F. BVFG zugesprochenen Beweiswirkung die Ausgleichsbehörde hinsichtlich der Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft nicht band (vgl.Urteil vom 26. April 1957 - BVerwG IV C 269.55 -), so war erst recht durch eine die Erteilung eines Vertriebenenausweises versagende Entscheidung die Ausgleichsbehörde oder das Verwaltungsgericht nicht gehindert Vertriebeneneigenschaft des Leistungsbewerbers selbständig zu prüfen.
  • BVerwG, 24.01.1958 - IV C 306.56

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung dieser Behörden hatte also für die Ausgleichsämter keine bindende Wirkung (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1957 - BVerwG IV C 269.55 -).
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 142.81

    Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen bei Behinderten - Medizinischen

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bei Vertriebenenausweisen nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) eine Bindung der Ausgleichsbehörden verneint (vgl. Urteil vom 26. April 1957 - BVerwG 4 C 269.55 -, Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 11; ferner BVerwGE 6, 42).
  • BVerwG, 26.09.1957 - III C 162.56

    Rechtsmittel

    Im Gegenteil haben diese die Vertriebeneneigenschaft selbst zu prüfen(Urteil vom 26. April 1957 - BVerwG IV C 269.55 -).
  • BVerwG, 07.10.1959 - IV C 332.58

    Falsche Angaben über die Entstehung und den Umfang eines Vertreibungsschadens -

    Ebensowenig bedarf es erneuter höchstrichterlicher Klarstellung, daß entgegen dem von der Beschwerde mit längst überholten Fundstellen vertretenen Standpunkt, ein Flüchtlingsausweis A, der wie hier vor Inkrafttreten der Bindungsklausel des § 15 Abs. 5 Nr. 1 BVFG erteilt worden ist, für die Ausgleichsbehörden noch nicht irgendwelche Bindungswirkungen beanspruchen kann (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Urteile vom 26. April 1957 - BVerwG IV C 269.55 - und vom 28. November 1957 - BVerwG III C 150.57 - in RLA 1957, 350 und BVerwGE 6, 42 [BVerwG 28.11.1957 - III C 150/57]).
  • BVerwG, 26.09.1957 - IV B 100.55

    Rechtsmittel

    In gleicher Richtung ist seither nochmals durch Urteil vom 26. April 1957 (BYerwG IV C 269.55) entschieden worden.
  • BVerwG, 02.09.1957 - IV B 9.56

    Rechtsmittel

    Wie bereits wiederholt entschieden worden ist, stehen die nach dem Bundesvertriebenengesetz ausgestellten Ausweise nicht der Möglichkeit oder sogar Verpflichtung der Ausgleichsbehörden entgegen, nach eigener Nachprüfung gegebenenfalls zu anderen Feststellungen hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft des Ausweisinhabers zu gelangen (vgl. BVerwG IV C 269.55 vom 26. April 1957); erst recht können die Ausgleichsbehörden zu anderen Feststellungen hinsichtlich einzelner Daten usw. des Ausweises kommen.
  • BVerwG, 30.01.1960 - III B 167.57

    Rechtliche Ausgestaltung der Feststellung von Vertreibungsschäden und

    Es muß deswegen auch hier das gleiche gelten, was vor der Neufassung von § 15 BVFG für die Wirkung der Vertriebenen- und Flüchtlings ausweise unbestritten war, daß nämlich keine Bindungswirkung besteht (vgl. Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1957 - BVerwG IV C 269.55 -).
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